Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Enzkreis

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§ 1
Name und Sitz

(1)

 

Die Jugendfeuerwehr Enzkreis ist der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehren, der im Feuerwehrverband Enzkreis e.V. organisierten Feuerwehren. Sie ist die Jugendorganisation des Feuerwehrverbandes Enzkreis und somit Bestandteil im Feuerwehrverband Enzkreis e.V.

 

(2)

 

Die Jugendfeuerwehr Enzkreis ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie gestaltet ihre Arbeit inner­halb des Feuerwehrverbandes nach dem Ach­ten Buch des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Ju­gendhilfegesetz) und dieser Jugendordnung selbst.

 

(3)

 

Die Jugendfeuerwehr Enzkreis hat ihren Sitz am jeweiligen Sitz des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V.

 

(4)

 

Die Geschäftsstelle befindet sich am jeweiligen Wohnort des Schriftführers.

 

 

 

Innerhalb dieser Jugendordnung steht die männliche Form von Funktionen sowohl für  Männer als auch für Frauen.

 

 

§ 2
Aufgaben und Zweck

(1)

 

Die Jugendfeuerwehr Enzkreis ist die Ge­meinschaft der Jugend innerhalb der Feu­erwehren des Enzkreises, die sich zu den Ide­alen der Feuerwehren bekennt und an ihrer Ver­wirk­lichung tätig mitwirkt.

 

(2)

 

Die Jugendfeuerwehr Enzkreis soll

 

a)

die Kinder und Jugendlichen zu tätiger Nächstenhilfe anleiten,

 

b)

das Gemeinschaftsleben und die demokra­tischen Le­bensformen pflegen und fördern,

 

c)

den europäischen Gedanken und dem gegenseitigen Verstehen von Menschen unterschiedlicher Abstammung und Nationalität durch eine auch für sie offene Jugendfeuerwehr und durch Begegnungen bei Lagern und Fahrten, sowie anderen Veranstaltungen zu dienen,

 

d)

aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitzuwirken

 

e)

dem gegenseitigen Verstehen, dem Frie­den unter den Völkern dienen und die Integration von anderen Nationalitäten innerhalb den Jugendfeuerwehren fördern

 

f)

die Persönlichkeitsbildung ihrer Mitglieder fördern,

 

g)

die Jugendlichen der Feuerwehrmusik unterstützen und beraten.

 

(3)

 

Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Aner­kennung der Menschen­rechte, das Be­kennt­nis zum frei­heitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereit­schaft, die sich daraus erge­benden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. Ins­besondere darf niemand aufgrund seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Reli­gion, seiner politischen Einstellung oder sonstigen persönlichen Um­ständen benachtei­ligt werden.

(4)

 

Die Jugendfeuerwehr Enzkreis hat den Zweck, die in ihr vereinten Jugendfeuer­wehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ins­besondere zu unterstützen durch:

 

a)

Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren und deren Angehörige nach in­nen und außen,

 

b)

Schaffung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien und Veröffentlichung von Ausbildungs­hilfen,

 

c)

Aus- und Weiterbildung der Führungskräfte der Ju­gendfeuerwehren,

 

d)

Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit,

 

e)

Öffentlichkeitsarbeit,

 

f)

Organisation und Vermittlung von Jugendfeuerwehr­treffen auf Kreis-, Landes-, Bundes- und internationaler, ins­besondere europäischer Ebene,

 

g)

Mitarbeit im Jugendring Enzkreis und Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbän­den auf Kreis-, Landes-, Bundes- und internationaler, insbesondere europäischer Ebene,

 

h)

Vermittlung und Abrechnung von Zuwendungen aus Förderplänen,

 

i)

Erstellung der Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr Enzkreis auf Grund­lage der Jahresbe­richte der Jugendfeuerwehren im Enzkreis.

 

     

§ 3
Mitgliedschaft

(1)

 

Mitglieder sind die Jugendfeuerwehren (ggfls. mit Kinderfeuerwehren) der Mitgliedsfeuerwehren im Feuerwehrverband Enzkreis e.V.

Bestehen bei Feuerwehren mit mehreren Abteilungen die Jugendgruppen innerhalb der Einsatzabteilungen, so können diese Jugendgruppen nicht einzeln Mitglied der Jugendfeuerwehr Enzkreis sein.

 

(2)

 

Aufgaben der Mitglieder sind:

 

a)

die Annahme einer Jugendordnung,

 

 

b)

die satzungsgemäße Wahl des Jugendfeuerwehrwarts / Jugendleiters

 

 

c)

 

die jährliche Abgabe eines Jahresberichtes, wobei pro Gemeinde nur eine  Jugendfeuerwehr als solche statistisch erfasst werden darf

 

 

d)

darauf hinwirken, auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der jeweiligen Gemeindefeuerwehr einen Jugendsprecher zu wählen / zu benennen.

(3)

 

Persönlichkeiten, die sich um den Aufbau und die Arbeit der Jugendfeuerwehr Enzkreis verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Kreisjugendleiters vom Kreisjugendfeuerwehrausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

§ 4
Organe

(1)

 

Organe der Jugendfeuerwehr Enzkreis sind

 

 

a)

die Delegiertenversammlung,

 

 

b)

der Kreisjugendfeuerwehrausschuss,

 

 

c)

die Kreisjugendleitung

 

 

d)

das Jugendforum

 

(2)

 

Die Organe können sich eine Geschäftsordnung ge­ben.

 

 

 

§ 5
Delegiertenversammlung

(1)

 

Die Delegiertenversammlung ist das Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr Enzkreis. Sie tritt minde­stens einmal im Jahr unter dem Vorsitz des Kreisju­gendleiters zusammen. Die Delegiertenversammlung ist öffentlich.

 

(2)

 

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusam­men aus

 

a)

einem Delegierten je angefangene 20 Mitglieder einer Ju­gendfeuerwehr nach der letzten Jah­res­statistik,

 

b)

den Mitgliedern des Kreisjugendfeuer­wehr­aus­schusses.

 

 

 

 

 

Der Kreisjugendleiter kann zur Delegiertenver­sammlung weitere Personen (ohne Stimmrecht) einladen.

 

 

 

(3)

 

Der Kreisjugendleiter lädt unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Zeitpunkts und des Tagungsorts mindestens vier Wochen vorher zur Delegiertenversammlung ein. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher beim Kreisjugendleiter einzureichen. Gehen Anträge zur Tagesordnung ein, ist die endgültige Tagesordnung vor Beginn der Versammlung an die Delegierten auszugeben.

 

(4)

 

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmbe­rechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss in­nerhalb von vier Wo­chen eine neue Delegier­ten­­versammlung mit der gleichen Tagesord­nung einbe­rufen werden, die unabhängig von anwesenden Delegierten beschlussfähig ist.

 

(5)

 

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen­mehr­heit ge­fasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

 

(6)

 

Über die Delegiertenversammlung ist eine Nie­der­schrift anzufertigen. Die Niederschrift der Delegiertenversammlung ist den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehraus­schus­ses, den Jugendfeuerwehren und dem Vorsitzenden des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. zuzu­senden.

 

(7)

 

Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:

 

 

a)

Wahl des Kreisjugendleiters und bis zu drei Stellver­treter,

 

b)

Wahl des Schriftführers,

 

c)

Wahl von sechs Vertretern der Jugendfeuerwehren des Enzkreises,

 

d)

Genehmigung der Jahresberichte, Jahres­rechnungen und Wirtschaftspläne,

 

e)

Entlastung des Kreisjugendfeuerwehrausschusses und der Kreisjugend­leitung,

 

f)

Wahl der zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre,

 

g)

Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge und Umlagen,

 

h)

Änderungen an der Jugendordnung,

 

i)

Beratung über eingereichte Anträge,

 

j)

Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Jugend­feuerwehr Enzkreis,

Festlegung des Ortes von Delegiertenversammlun­gen und von Kreisju­gendfeuerwehrtagen

 

§ 6
Wahlen

(1)

 

Der Kreisjugendleiter, sein Stellvertreter, die sechs Vertreter der Jugendfeuerwehren des Enzkreises, der Schriftführer und der Kassenführer werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die  Wahl erfolgt in ge-trennten Wahlgängen geheim. Zum Kreisjugendleiter, Schriftführer und Kassenführer ist gewählt, wer

mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.

Bei der Wahl der Stellvertreter und der sechs Vertreter der Jugendfeuerwehren des Enzkreises ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.

Wiederwahl ist zulässig.

 

(2)

 

Der Kreisjugendsprecher sowie seine Stellvertreter werden auf die Dauer von 2 Jahren vom Jugendforum gewählt. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang geheim. Zum Kreisjugendsprecher ist gewählt, wer die meisten der Stimmen der anwe­senden Wahlberechtigten erhält. Zu seinen Stellvertretern sind die Bewerber mit denmeisten Stimmen gewählt.

 

(3)

 

Scheidet der Kreisjugendleiter vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so rückt sein erster Stellvertreter bis zur nächsten Delegiertenversammlung nach.

Scheidet ein sonstiges gewähltes Mitglied (Vertreter der Jugendfeuerwehren des Enzkreises, der Kassen- oder Schriftführer) vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so rückt derjenige, der bei der letzten Wahl die höchste Stimmenzahl der Nichtgewählten erreicht hat, bis zum Ende der Amtszeit nach.

 

(4)

 

Sofern keine nachrückende Person (nicht gewählter Bewerber der letzten Wahlen bei der Delegiertenversammlung) zu Übernahme der Funktion als Vertreter der Jugendfeuerwehren bereit ist, bzw. keine nachrückende Person vorhanden ist, wird ein Nachfolger bis zum Ende der Wahlperiode des Ausscheidenden bei der nächsten Delegiertenversammlung der Jugendfeuerwehr Enzkreis gewählt.

 

(5)

 

Kommt keine Neuwahl zustande, üben die Gewählten ihr Amt solange aus, bis eine Neuwahl zustande gekommen ist.

 

(6)

 

Der Kreisjugendleiter schlägt einen Wahlausschuss vor, der die Wahl leitet und auswertet. Seine Mitglieder dürfen nicht befangen sein. Der Wahlausschuss wird durch die Delegierten bestätigt. Die Bestätigung muss nicht geheim erfolgen.

 

 

 

 

 

§ 7
Kreisjugendleitung

(1)

 

Die Kreisjugendleitung besteht aus

 

 

a)

dem Kreisjugendleiter und seinen Stellvertretern,

 

 

b)

dem Schriftführer.

 

 

(2)

 

Die Kreisjugendleitung wird vom Kreisjugendleiter einberufen. Die Sitzungen der Kreisjugendleitung sind nichtöf­fentlich. Der Kreisjugendleiter kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen einladen.

 

 

(3)

 

Die Kreisjugendleitung

 

a)

entscheidet über alle Angelegenheiten, für die kein Beschluss eines anderen Gremiums der Jugendfeuerwehr Enzkreis erforderlich ist,

 

 

b)

beschließt die Durchführung von Projekten,

 

 

c)

entwirft einen Wirtschaftsplan für die Jugendfeu­erwehr Enzkreis,

 

 

d)

ernennt auf Vorschlag des Kreisjugendleiters die Ausbilder und Schiedsrichter

 

       

 

 

 

§ 8
Kreisjugendfeuerwehrausschuss

(1)

 

Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss besteht aus

 

 

a)

der Kreisjugendleitung (siehe § 7),

 

 

b)

sechs von der Delegiertenversammlung gewählten Vertretern der Jugendfeuerwehren des Enzkreises,

 

 

c)

einem Vertreter der Jugend des Kreisspielmannsringes,

 

 

d)

dem Vorsitzenden des Feuerwehrverbandes Enzkreis,

 

 

 

e)

 f)

dem Kreisbrand­meister des Enzkreises

dem Kreisjugendsprecher

 

(2)

 

 

Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss wird vom Kreisjugendleiter mindestens zwei­mal im Jahr, unter Beifügung der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich erfolgen.

Der Kreisjugendleiter muss den Kreis­jugendfeuer­wehrausschuss zu einer Sitzung einberufen, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Anga­be von Gründen verlangt.

Die Sitzungen des Kreisjugendfeuerwehrausschus­ses sind nichtöffentlich. Der Kreisjugendleiter kann die Fachgebietsleiter und weitere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen einladen.

 

(3)

 

Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte sei­ner Mitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Kreisjugend­feuerwehr­ausschuss innerhalb von vier Wo­chen erneut einzuberu­fen; er ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit ein­fa­cher Stimmenmehrheit gefasst; Stim­mengleich­heit gilt als Ableh­nung.

 

(4)

 

Über die Sitzung des Kreisjugendfeuerwehr­ausschus­ses sind Niederschriften anzuferti­gen, die allen Aus­schussmitgliedern und dem Feuerwehrverband Enzkreis e.V. zu­zu­senden sind. Gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Form verbandsintern zu ver­öffentlichen. Die Genehmigung des Protokolls soll durch die Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrausschusses in der Folgesitzung erfolgen.

Das Protokoll muss den Mitgliedern spätestens 8 Wochen nach der Sitzung zugegangen sein.

 

(5)

 

Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehraus­schusses sind

 

a)

Beschlussfassung über alle wesentlichen Ver­band­sangelegenheiten der Jugendfeuer­wehr, soweit sie nicht der Delegiertenver­samm­lung vorbehalten sind,

 

b)

Erarbeitung von Vorschlägen für die Wahl des Kreisjugendleiters und seiner Stell­vertreter für die Delegiertenversammlung

 

c)

Berufung folgender Personen:

1. Fachgebietsleiter auf Vorschlag der Kreisjugendleitung.
Derzeit bestehen folgende Fachgebiete:

- Ausbildung

- Lager und Fahrt

- Wettbewerbe

- Jugendforum

- Öffentlichkeitsarbeit

- Internet

2. Vertreter der Jugendfeuerwehren im Jugendring Enzkreis,

3. Vertreter der Jugendfeuerwehren im Heimausschuss Beuren

 

d)

Beschlussfassung über die Einrichtung von Fachge­bieten und deren Aufgabenbe­reichen,

 

e)

Beratung des Wirtschaftsplans,

 

f)

Benennung der Delegierten zur Delegiertenver­sammlung der Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg und der Delegiertenversammlung des Landesfeuerwehrverbandes

 

 

§ 9
Kreisjugendleiter und Stellvertreter

(1)

 

Der Kreisjugendleiter vertritt die Belange der Ju­gendfeuerwehr Enzkreis im Auftrag des Vorsitzenden des Feuerwehrverbandes Enzkreis e. V. nach in­nen und au­ßen. Von der Vertretungsbefugnis dürfen die stell­ver­tretenden Kreisjugendleiter nur im Verhinderungsfall des Kreisjugendleiters Gebrauch nehmen. Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

 

(2)

 

Der Kreisjugendleiter und seine Stellvertreter erle­digen die laufende Verwaltung der Jugendfeuerwehr Enzkreis. Der Kreisjugendleiter ist berechtigt, in unaufschiebbaren Angelegenheiten, die einem anderen Organ zugewiesen sind, zu entschei­den, wenn eine fristgerechte Einladung zu einer Sit­zung des Or­gans zeitlich nicht mehr möglich ist (Ei­lentscheidungsrecht). Diese Entscheidung ist in der nächsten Sitzung des Organs bekanntzugeben und darzulegen.

 

(3)

 

Der Kreisjugendleiter und seine Stellvertreter berei­ten die Sitzungen und Tagun­gen der Organe der Jugendfeuerwehr Enzkreis vor.

 

 

 

§10
Verwaltung der Jugendfeuerwehr Enzkreis

(1)

 

Der normale Geschäftsbetrieb der Jugendfeuerwehr Enzkreis wird von der Kreisjugendleitung ehrenamtlich geführt.

 

(2)

 

Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und von Sitzungen und Tagungen Protokolle zu erstellen.

 

(3)

 

Der Kassenführer des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. hat die Kasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen darf er nur aufgrund schriftlicher Auszahlungsanordnungen des Kreisjugendleiters, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten.

 

(4)

 

Protokolle, Kassenbücher und sonstige der Jugendfeuerwehr Enzkreis gehörenden Unterlagen sind nach dem Ausscheiden der Geschäftstelle zurückzugeben.

 

 

 

 

§ 11
Kassenwesen

 

(1)

 

Die Finanzmittel der Jugendfeuerwehr Enzkreis gehören im Außenverhältnis zum Gesamtvermögen des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V.
Konten sind auf den Feuerwehrverband Enzkreis e.V. – Jugendfeuerwehr Enzkreis einzurichten.

(2)

 

Finanzielle Mittel für die Arbeit der Jugendfeuerwehr Enzkreis werden insbe­sondere durch Zu­wen­dungen des Feuerwehr­verbandes Enzkreis e.V., Zuwendungen aus Jugendplanmitteln, Spenden so­wie Schenkungen Dritter auf­gebracht. Die Annahme von Spenden bedürfen der Zustimmung durch den Kreisjugendfeuerwehrausschuss und den Ausschuss des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. Spendenbescheinigungen werden auf Antrag durch den Feuerwehrverband Enzkreis e.V. ausgestellt.

(3)

 

Alle Finanzmittel dürfen nur für die Zwecke gemäß der Jugend­ord­nung verwendet werden. 

(4)

 

Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Jugend­feuerwehr Enzkreis auf der Grundlage des Wirtschaftsplans in eigener Zu­ständigkeit. Die Jugendfeuerwehr Enzkreis ist nicht berechtigt Verbindlichkeiten einzugehen, die das eigene Geldvermögen überschreiten.

(5)

 

Reisekosten werden auf Nachweis nach den jeweils geltenden Sätzen der Stufe II der Verordnung des Finanzministeriums über Reisekostenvergütungen gewährt, sofern der Betroffene von der Jugendfeuerwehr Enzkreis delegiert wurde und anderweitig keine Vergütung zu erlangen ist. Die Kostenminimierung ist zu beachten.

(6)

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(7)

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jugendfeuerwehr Enzkreis fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begün­stigt werden.

(8)

 

Über die Einnahmen und Ausgaben ist jährlich Rechnung zu legen. Die Kasse ist jähr­lich von zwei Kassenprüfern der Jugendfeuerwehr Enzkreis und beiden Kassenprüfern des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. zu prüfen.

(9)

 

Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den Kreisju­gendleiter oder im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter

 

(10)

 

Ausgaben, die eine Mittelüberschreitungen auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Folge haben, bedürfen der Zustimmung des Kreisjugendfeuerwehrausschusses

 

           

 

 

 

§ 12
Jugendforum

(1)

 

Die Mitglieder des Jugendforums müssen Mitglieder der Jugendfeuerwehren des Enzkreises sein.

 

(2)

 

Das Jugendforum ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Es ist zu wichtigen inhaltlichen und projektbezogenen Angelegenheiten, welche die Arbeit mit jungen Menschen betreffen, zu hören. Der Kreisjugendsprecher hat Sitz im Kreisjugendfeuerwehrausschuss und vertritt die Jugendfeuerwehr Enzkreis auf Kreisebene sowie im Jugendforum auf Landesebene.

 

(3)

 

Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss kann dem Jugendforum bestimmte Angelegenheiten, welche die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, zur Entscheidung übertragen.

 

(4)

 

Das Jugendforum wird vom Fachgebietsleiter Jugendforum begleitet und koordiniert.

 

 

(5)

 

Die Aufgaben des Jugendforums werden über die entsprechende Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

 

 

 

§ 13
Auflösung

(1)

 

Die Jugendfeuerwehr Enzkreis kann nicht aufgelöst werden, solange im Enzkreis noch bei den Gemeinden Jugendfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Ju­gendordnung bestehen.

 

(2)

 

Im Falle einer Auflösung der Jugendfeuerwehr Enzkreis wird das Vermögen der Jugend­feuerwehr Enzkreis auf die Konten des Feuerwehr­verbandes Enzkreis e.V. übertragen, mit der Vorgabe diese ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der Jugendhilfe zu ver­wenden.

 

 

§ 14
Förderung und Unterstützung durch den Feuerwehrverband Enzkreis e.V.

(1)

 

Der Feuerwehrverband Enzkreis e.V. fördert und unterstützt die Ju­gend­feuerwehr Enzkreis als eigene Jugendorganisation. Die Jugendfeuerwehr Enzkreis ist Bestandteil des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V.

 

(2)

 

Die Wahl des Kreisjugendleiters und seiner Stellvertreter ist durch den Ausschuss des Feuerwehrverbandes Enzkreis im Rahmen einer Ausschusssitzung zu bestätigen.

 

(3)

 

Der Vorstand des Feuerwehr­verbands Enzkreis kann den Kreisjugendleiter je­derzeit zur Berichterstat­tung auffordern.

 

(4)

 

Das Rechnungsergebnis der Jugendfeuerwehr ist dem Vorsitzenden des Feuerwehr­verbandes Enzkreis  e.V. nach Abschluss des Geschäftsjahres und erfolgter Kassenprüfung vorzulegen.

Der Entwurf des Wirtschaftsplans der Jugendfeuerwehr Enzkreis ist dem Vorsitzenden des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. bis zum 1.12. des Vorjahres vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung durch den Verbandsausschuss des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V., vor der Vorlage und Genehmigung bei der Delegiertenversammlung der Jugendfeuerwehr Enzkreis. Wesentliche Abweichungen zu den festgelegten Geldbeträgen im Wirtschaftplan bedürfen neben der Genehmigung durch den Jugendverbandsausschuss auch der Zustimmung durch den Verbandsausschuss des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V.

 

(5)

 

Änderungen der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Enzkreis bedürfen der Zustimmung durch den Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. auf der Grundlage der jeweils gültigen Satzung. Änderungen sind beim Vorsitzenden des Feuerwehrverbandes anzuzeigen.

 

 

§ 15
Schlussbestimmungen

 

 

Die bisher gültige Jugendordnung wurde von der Delegierten­ver­sammlung der Jugendfeuerwehr am 26. März 2010 in Ispringen verabschiedet.

Die aktuelle Jugendordnung wurde durch den Verbandsausschuss des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. am 21.02.2017 beschlossen und im Rahmen der Delegiertenversammlung der Jugendfeuerwehr Enzkreis am 17.03.2017 genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

Diese vorliegende Jugendordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die Jugendordnung des Jugendfeuerwehrverbandes Enzkreis vom 26. März 2010.