§ 1 |
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(1) |
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Die Jugendfeuerwehr Enzkreis ist der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehren, der im Feuerwehrverband Enzkreis e.V. organisierten Feuerwehren. Sie ist die Jugendorganisation des Feuerwehrverbandes Enzkreis und somit Bestandteil im Feuerwehrverband Enzkreis e.V.
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(2) |
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Die Jugendfeuerwehr Enzkreis ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie gestaltet ihre Arbeit innerhalb des Feuerwehrverbandes nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) und dieser Jugendordnung selbst.
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(3) |
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Die Jugendfeuerwehr Enzkreis hat ihren Sitz am jeweiligen Sitz des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V.
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(4) |
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Die Geschäftsstelle befindet sich am jeweiligen Wohnort des Schriftführers.
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Innerhalb dieser Jugendordnung steht die männliche Form von Funktionen sowohl für Männer als auch für Frauen. |
§ 2 |
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(1) |
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Die Jugendfeuerwehr Enzkreis ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der Feuerwehren des Enzkreises, die sich zu den Idealen der Feuerwehren bekennt und an ihrer Verwirklichung tätig mitwirkt.
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(2) |
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Die Jugendfeuerwehr Enzkreis soll |
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a) |
die Kinder und Jugendlichen zu tätiger Nächstenhilfe anleiten, |
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b) |
das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen und fördern, |
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c) |
den europäischen Gedanken und dem gegenseitigen Verstehen von Menschen unterschiedlicher Abstammung und Nationalität durch eine auch für sie offene Jugendfeuerwehr und durch Begegnungen bei Lagern und Fahrten, sowie anderen Veranstaltungen zu dienen, |
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d) |
aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitzuwirken |
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e) |
dem gegenseitigen Verstehen, dem Frieden unter den Völkern dienen und die Integration von anderen Nationalitäten innerhalb den Jugendfeuerwehren fördern |
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f) |
die Persönlichkeitsbildung ihrer Mitglieder fördern, |
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g) |
die Jugendlichen der Feuerwehrmusik unterstützen und beraten.
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(3) |
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Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen. Insbesondere darf niemand aufgrund seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Religion, seiner politischen Einstellung oder sonstigen persönlichen Umständen benachteiligt werden. |
(4) |
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Die Jugendfeuerwehr Enzkreis hat den Zweck, die in ihr vereinten Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere zu unterstützen durch: |
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a) |
Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren und deren Angehörige nach innen und außen, |
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b) |
Schaffung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien und Veröffentlichung von Ausbildungshilfen, |
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c) |
Aus- und Weiterbildung der Führungskräfte der Jugendfeuerwehren, |
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d) |
Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit, |
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e) |
Öffentlichkeitsarbeit, |
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f) |
Organisation und Vermittlung von Jugendfeuerwehrtreffen auf Kreis-, Landes-, Bundes- und internationaler, insbesondere europäischer Ebene, |
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g) |
Mitarbeit im Jugendring Enzkreis und Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden auf Kreis-, Landes-, Bundes- und internationaler, insbesondere europäischer Ebene, |
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h) |
Vermittlung und Abrechnung von Zuwendungen aus Förderplänen, |
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i) |
Erstellung der Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr Enzkreis auf Grundlage der Jahresberichte der Jugendfeuerwehren im Enzkreis. |
§ 3 |
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(1) |
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Mitglieder sind die Jugendfeuerwehren (ggfls. mit Kinderfeuerwehren) der Mitgliedsfeuerwehren im Feuerwehrverband Enzkreis e.V. Bestehen bei Feuerwehren mit mehreren Abteilungen die Jugendgruppen innerhalb der Einsatzabteilungen, so können diese Jugendgruppen nicht einzeln Mitglied der Jugendfeuerwehr Enzkreis sein.
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(2) |
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Aufgaben der Mitglieder sind: |
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a) |
die Annahme einer Jugendordnung,
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b) |
die satzungsgemäße Wahl des Jugendfeuerwehrwarts / Jugendleiters
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c)
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die jährliche Abgabe eines Jahresberichtes, wobei pro Gemeinde nur eine Jugendfeuerwehr als solche statistisch erfasst werden darf
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d) |
darauf hinwirken, auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der jeweiligen Gemeindefeuerwehr einen Jugendsprecher zu wählen / zu benennen. |
(3) |
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Persönlichkeiten, die sich um den Aufbau und die Arbeit der Jugendfeuerwehr Enzkreis verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Kreisjugendleiters vom Kreisjugendfeuerwehrausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
§ 4 |
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(1) |
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Organe der Jugendfeuerwehr Enzkreis sind
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a) |
die Delegiertenversammlung,
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b) |
der Kreisjugendfeuerwehrausschuss,
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c) |
die Kreisjugendleitung
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d) |
das Jugendforum
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(2) |
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Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5 |
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(1) |
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Die Delegiertenversammlung ist das Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr Enzkreis. Sie tritt mindestens einmal im Jahr unter dem Vorsitz des Kreisjugendleiters zusammen. Die Delegiertenversammlung ist öffentlich.
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(2) |
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Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus |
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a) |
einem Delegierten je angefangene 20 Mitglieder einer Jugendfeuerwehr nach der letzten Jahresstatistik, |
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b) |
den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrausschusses. |
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|
Der Kreisjugendleiter kann zur Delegiertenversammlung weitere Personen (ohne Stimmrecht) einladen. |
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(3) |
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Der Kreisjugendleiter lädt unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Zeitpunkts und des Tagungsorts mindestens vier Wochen vorher zur Delegiertenversammlung ein. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vorher beim Kreisjugendleiter einzureichen. Gehen Anträge zur Tagesordnung ein, ist die endgültige Tagesordnung vor Beginn der Versammlung an die Delegierten auszugeben.
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(4) |
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Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Delegiertenversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von anwesenden Delegierten beschlussfähig ist.
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(5) |
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Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Änderungen der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
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(6) |
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Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift der Delegiertenversammlung ist den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrausschusses, den Jugendfeuerwehren und dem Vorsitzenden des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. zuzusenden.
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(7) |
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Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
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a) |
Wahl des Kreisjugendleiters und bis zu drei Stellvertreter, |
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b) |
Wahl des Schriftführers, |
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c) |
Wahl von sechs Vertretern der Jugendfeuerwehren des Enzkreises, |
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d) |
Genehmigung der Jahresberichte, Jahresrechnungen und Wirtschaftspläne, |
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e) |
Entlastung des Kreisjugendfeuerwehrausschusses und der Kreisjugendleitung, |
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f) |
Wahl der zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre, |
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g) |
Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge und Umlagen, |
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h) |
Änderungen an der Jugendordnung, |
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i) |
Beratung über eingereichte Anträge, |
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j) |
Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Jugendfeuerwehr Enzkreis, Festlegung des Ortes von Delegiertenversammlungen und von Kreisjugendfeuerwehrtagen |
§ 6 |
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(1) |
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Der Kreisjugendleiter, sein Stellvertreter, die sechs Vertreter der Jugendfeuerwehren des Enzkreises, der Schriftführer und der Kassenführer werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in ge-trennten Wahlgängen geheim. Zum Kreisjugendleiter, Schriftführer und Kassenführer ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. Bei der Wahl der Stellvertreter und der sechs Vertreter der Jugendfeuerwehren des Enzkreises ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Wiederwahl ist zulässig.
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(2) |
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Der Kreisjugendsprecher sowie seine Stellvertreter werden auf die Dauer von 2 Jahren vom Jugendforum gewählt. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang geheim. Zum Kreisjugendsprecher ist gewählt, wer die meisten der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhält. Zu seinen Stellvertretern sind die Bewerber mit denmeisten Stimmen gewählt.
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(3) |
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Scheidet der Kreisjugendleiter vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so rückt sein erster Stellvertreter bis zur nächsten Delegiertenversammlung nach. Scheidet ein sonstiges gewähltes Mitglied (Vertreter der Jugendfeuerwehren des Enzkreises, der Kassen- oder Schriftführer) vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so rückt derjenige, der bei der letzten Wahl die höchste Stimmenzahl der Nichtgewählten erreicht hat, bis zum Ende der Amtszeit nach.
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(4) |
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Sofern keine nachrückende Person (nicht gewählter Bewerber der letzten Wahlen bei der Delegiertenversammlung) zu Übernahme der Funktion als Vertreter der Jugendfeuerwehren bereit ist, bzw. keine nachrückende Person vorhanden ist, wird ein Nachfolger bis zum Ende der Wahlperiode des Ausscheidenden bei der nächsten Delegiertenversammlung der Jugendfeuerwehr Enzkreis gewählt.
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(5) |
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Kommt keine Neuwahl zustande, üben die Gewählten ihr Amt solange aus, bis eine Neuwahl zustande gekommen ist.
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(6) |
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Der Kreisjugendleiter schlägt einen Wahlausschuss vor, der die Wahl leitet und auswertet. Seine Mitglieder dürfen nicht befangen sein. Der Wahlausschuss wird durch die Delegierten bestätigt. Die Bestätigung muss nicht geheim erfolgen.
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§ 7 |
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(1) |
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Die Kreisjugendleitung besteht aus
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a) |
dem Kreisjugendleiter und seinen Stellvertretern,
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b) |
dem Schriftführer.
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(2) |
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Die Kreisjugendleitung wird vom Kreisjugendleiter einberufen. Die Sitzungen der Kreisjugendleitung sind nichtöffentlich. Der Kreisjugendleiter kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen einladen.
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(3) |
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Die Kreisjugendleitung |
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a) |
entscheidet über alle Angelegenheiten, für die kein Beschluss eines anderen Gremiums der Jugendfeuerwehr Enzkreis erforderlich ist,
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b) |
beschließt die Durchführung von Projekten,
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c) |
entwirft einen Wirtschaftsplan für die Jugendfeuerwehr Enzkreis,
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|
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d) |
ernennt auf Vorschlag des Kreisjugendleiters die Ausbilder und Schiedsrichter
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§ 8 |
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(1) |
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Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss besteht aus
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a) |
der Kreisjugendleitung (siehe § 7),
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b) |
sechs von der Delegiertenversammlung gewählten Vertretern der Jugendfeuerwehren des Enzkreises,
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c) |
einem Vertreter der Jugend des Kreisspielmannsringes,
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d) |
dem Vorsitzenden des Feuerwehrverbandes Enzkreis,
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e) f) |
dem Kreisbrandmeister des Enzkreises dem Kreisjugendsprecher
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(2)
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Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss wird vom Kreisjugendleiter mindestens zweimal im Jahr, unter Beifügung der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich erfolgen. Der Kreisjugendleiter muss den Kreisjugendfeuerwehrausschuss zu einer Sitzung einberufen, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Sitzungen des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Der Kreisjugendleiter kann die Fachgebietsleiter und weitere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen einladen.
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(3) |
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Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Kreisjugendfeuerwehrausschuss innerhalb von vier Wochen erneut einzuberufen; er ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
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(4) |
|
Über die Sitzung des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die allen Ausschussmitgliedern und dem Feuerwehrverband Enzkreis e.V. zuzusenden sind. Gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Form verbandsintern zu veröffentlichen. Die Genehmigung des Protokolls soll durch die Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrausschusses in der Folgesitzung erfolgen. Das Protokoll muss den Mitgliedern spätestens 8 Wochen nach der Sitzung zugegangen sein.
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(5) |
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Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrausschusses sind |
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a) |
Beschlussfassung über alle wesentlichen Verbandsangelegenheiten der Jugendfeuerwehr, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind, |
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b) |
Erarbeitung von Vorschlägen für die Wahl des Kreisjugendleiters und seiner Stellvertreter für die Delegiertenversammlung |
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c) |
Berufung folgender Personen: 1. Fachgebietsleiter auf Vorschlag der Kreisjugendleitung. - Ausbildung - Lager und Fahrt - Wettbewerbe - Jugendforum - Öffentlichkeitsarbeit - Internet 2. Vertreter der Jugendfeuerwehren im Jugendring Enzkreis, 3. Vertreter der Jugendfeuerwehren im Heimausschuss Beuren |
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d) |
Beschlussfassung über die Einrichtung von Fachgebieten und deren Aufgabenbereichen, |
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e) |
Beratung des Wirtschaftsplans, |
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f) |
Benennung der Delegierten zur Delegiertenversammlung der Jugendfeuerwehr Baden-Württemberg und der Delegiertenversammlung des Landesfeuerwehrverbandes |
§ 9 |
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(1) |
|
Der Kreisjugendleiter vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr Enzkreis im Auftrag des Vorsitzenden des Feuerwehrverbandes Enzkreis e. V. nach innen und außen. Von der Vertretungsbefugnis dürfen die stellvertretenden Kreisjugendleiter nur im Verhinderungsfall des Kreisjugendleiters Gebrauch nehmen. Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
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(2) |
|
Der Kreisjugendleiter und seine Stellvertreter erledigen die laufende Verwaltung der Jugendfeuerwehr Enzkreis. Der Kreisjugendleiter ist berechtigt, in unaufschiebbaren Angelegenheiten, die einem anderen Organ zugewiesen sind, zu entscheiden, wenn eine fristgerechte Einladung zu einer Sitzung des Organs zeitlich nicht mehr möglich ist (Eilentscheidungsrecht). Diese Entscheidung ist in der nächsten Sitzung des Organs bekanntzugeben und darzulegen.
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(3) |
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Der Kreisjugendleiter und seine Stellvertreter bereiten die Sitzungen und Tagungen der Organe der Jugendfeuerwehr Enzkreis vor.
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§10 |
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(1) |
|
Der normale Geschäftsbetrieb der Jugendfeuerwehr Enzkreis wird von der Kreisjugendleitung ehrenamtlich geführt.
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(2) |
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Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten zu erledigen und von Sitzungen und Tagungen Protokolle zu erstellen.
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(3) |
|
Der Kassenführer des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. hat die Kasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen darf er nur aufgrund schriftlicher Auszahlungsanordnungen des Kreisjugendleiters, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten.
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(4) |
|
Protokolle, Kassenbücher und sonstige der Jugendfeuerwehr Enzkreis gehörenden Unterlagen sind nach dem Ausscheiden der Geschäftstelle zurückzugeben.
|
§ 11 |
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(1) |
|
Die Finanzmittel der Jugendfeuerwehr Enzkreis gehören im Außenverhältnis zum Gesamtvermögen des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. |
|||
(2) |
|
Finanzielle Mittel für die Arbeit der Jugendfeuerwehr Enzkreis werden insbesondere durch Zuwendungen des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V., Zuwendungen aus Jugendplanmitteln, Spenden sowie Schenkungen Dritter aufgebracht. Die Annahme von Spenden bedürfen der Zustimmung durch den Kreisjugendfeuerwehrausschuss und den Ausschuss des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. Spendenbescheinigungen werden auf Antrag durch den Feuerwehrverband Enzkreis e.V. ausgestellt. |
|||
(3) |
|
Alle Finanzmittel dürfen nur für die Zwecke gemäß der Jugendordnung verwendet werden. |
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(4) |
|
Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Jugendfeuerwehr Enzkreis auf der Grundlage des Wirtschaftsplans in eigener Zuständigkeit. Die Jugendfeuerwehr Enzkreis ist nicht berechtigt Verbindlichkeiten einzugehen, die das eigene Geldvermögen überschreiten. |
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(5) |
|
Reisekosten werden auf Nachweis nach den jeweils geltenden Sätzen der Stufe II der Verordnung des Finanzministeriums über Reisekostenvergütungen gewährt, sofern der Betroffene von der Jugendfeuerwehr Enzkreis delegiert wurde und anderweitig keine Vergütung zu erlangen ist. Die Kostenminimierung ist zu beachten. |
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(6) |
|
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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(7) |
|
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jugendfeuerwehr Enzkreis fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
|||
(8) |
|
Über die Einnahmen und Ausgaben ist jährlich Rechnung zu legen. Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern der Jugendfeuerwehr Enzkreis und beiden Kassenprüfern des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. zu prüfen. |
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(9) |
|
Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den Kreisjugendleiter oder im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter |
|
||
(10) |
|
Ausgaben, die eine Mittelüberschreitungen auf der Grundlage des Wirtschaftsplans zur Folge haben, bedürfen der Zustimmung des Kreisjugendfeuerwehrausschusses |
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||
§ 12 |
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(1) |
|
Die Mitglieder des Jugendforums müssen Mitglieder der Jugendfeuerwehren des Enzkreises sein.
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(2) |
|
Das Jugendforum ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Es ist zu wichtigen inhaltlichen und projektbezogenen Angelegenheiten, welche die Arbeit mit jungen Menschen betreffen, zu hören. Der Kreisjugendsprecher hat Sitz im Kreisjugendfeuerwehrausschuss und vertritt die Jugendfeuerwehr Enzkreis auf Kreisebene sowie im Jugendforum auf Landesebene.
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(3) |
|
Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss kann dem Jugendforum bestimmte Angelegenheiten, welche die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen betreffen, zur Entscheidung übertragen.
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(4) |
|
Das Jugendforum wird vom Fachgebietsleiter Jugendforum begleitet und koordiniert.
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(5) |
|
Die Aufgaben des Jugendforums werden über die entsprechende Geschäftsordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
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§ 13 |
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(1) |
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Die Jugendfeuerwehr Enzkreis kann nicht aufgelöst werden, solange im Enzkreis noch bei den Gemeinden Jugendfeuerwehren nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung bestehen.
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(2) |
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Im Falle einer Auflösung der Jugendfeuerwehr Enzkreis wird das Vermögen der Jugendfeuerwehr Enzkreis auf die Konten des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. übertragen, mit der Vorgabe diese ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden. |
§ 14 |
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(1) |
|
Der Feuerwehrverband Enzkreis e.V. fördert und unterstützt die Jugendfeuerwehr Enzkreis als eigene Jugendorganisation. Die Jugendfeuerwehr Enzkreis ist Bestandteil des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V.
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(2) |
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Die Wahl des Kreisjugendleiters und seiner Stellvertreter ist durch den Ausschuss des Feuerwehrverbandes Enzkreis im Rahmen einer Ausschusssitzung zu bestätigen.
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(3) |
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Der Vorstand des Feuerwehrverbands Enzkreis kann den Kreisjugendleiter jederzeit zur Berichterstattung auffordern.
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(4) |
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Das Rechnungsergebnis der Jugendfeuerwehr ist dem Vorsitzenden des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. nach Abschluss des Geschäftsjahres und erfolgter Kassenprüfung vorzulegen. Der Entwurf des Wirtschaftsplans der Jugendfeuerwehr Enzkreis ist dem Vorsitzenden des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. bis zum 1.12. des Vorjahres vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung durch den Verbandsausschuss des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V., vor der Vorlage und Genehmigung bei der Delegiertenversammlung der Jugendfeuerwehr Enzkreis. Wesentliche Abweichungen zu den festgelegten Geldbeträgen im Wirtschaftplan bedürfen neben der Genehmigung durch den Jugendverbandsausschuss auch der Zustimmung durch den Verbandsausschuss des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V.
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(5) |
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Änderungen der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Enzkreis bedürfen der Zustimmung durch den Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. auf der Grundlage der jeweils gültigen Satzung. Änderungen sind beim Vorsitzenden des Feuerwehrverbandes anzuzeigen.
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§ 15 |
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Die bisher gültige Jugendordnung wurde von der Delegiertenversammlung der Jugendfeuerwehr am 26. März 2010 in Ispringen verabschiedet. Die aktuelle Jugendordnung wurde durch den Verbandsausschuss des Feuerwehrverbandes Enzkreis e.V. am 21.02.2017 beschlossen und im Rahmen der Delegiertenversammlung der Jugendfeuerwehr Enzkreis am 17.03.2017 genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Diese vorliegende Jugendordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die Jugendordnung des Jugendfeuerwehrverbandes Enzkreis vom 26. März 2010.
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